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e-commerceÜber die Grundlagen des elektronischen HandelsE-commerce (electronic commerce oder abgekürzt EC) bedeutet Handel von Waren, Informationen und Dienstleistungen über das Internet. Oft ist auch von "e-business" als allgemeiner Überbegriff für "elektronische Geschäfte" die Rede, bei Einzelhandelsverkäufen wird manchmal der Begriff "e-tailing" (von retail) gebraucht. E-commerce kann in folgende Gruppen eingeteilt werden:
E-tailingE-tailing, seit 1995 in Gebrauch, bedeutet electronic retailing. Man spricht von e-tailing, wenn Geschäfte zwischen Unternehmen und Endverbraucher über das Internet abgewickelt werden. Die Website mit Angeboten wird als virtuelle Verkaufsfläche oder virtuelles Kaufhaus (virtual mall) bezeichnet. Vorteile einer virtuellen Verkaufsfläche sind:
Electronic Data Interchange (EDI)EDI ermöglicht den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten in einem definierten Format zwischen zwei einander bekannten Geschäftspartnern. Dies ist z.B. beim Austausch von Zahlungsdaten mit der Bank von Bedeutung.B2B (Business-to-Business)Der Datenaustausch via Internet hilft Zeit und somit Geld sparen. Das Netz wird daher von Firmen für alle Phasen einer Geschäftsabwicklung vom Angebot bis zur Bezahlung genutzt.
Markt(er)forschungDas Erfassen und Auswerten demographischer Daten auf Grund von Internet-Kontakten. Mit Beginn 1999 erkannten Firmen, daß durch die Interaktivität des Internet Daten des Besuchers aufgezeichnet werden können. Diese Informationen können genutzt werden für eine Personalisierung des Angebots, wobei der Besucher beim nächsten Besuch der Website seinen Interessen entsprechende Informationen angeboten bekommt. Der Besucher kann sich dafür entweder registrieren oder die Zusammenstellung des Angebots wird auf Grund der Auswertung von Surf-Gewohnheiten vieler Besucher vorgenommen. Microsoft nennt dies profiling. Auch Anfragen und Feedback geben dem Unternehmen Gelegenheit zu lernen. Ein Feedback-Formular im Internet ist einfacher als ein Fax oder gar Brief.SicherheitEs gibt mehrere Sicherheitsaspekte zu beachten:
Signaturgesetz (SigG)In Österreich trat am 1.Jänner 2000 das Bundesgesetz über elektronische Signaturen in Kraft . Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung und Erstellung von elektronischen Signaturen sowie die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten durch sogenannte Zertifizierungsstellen. Deren Tätigkeit, Informations- und Beratungspflichten sowie Haftungsregelungen gegenüber den Anwendern von elektronischen Signaturen und die daraus resultierenden Rechtswirkungen sind im SigG geregelt. Derzeit (5/2000) sind 3 Zertifizierungsstellen registriert.Signaturen durch ein den Sicherheitsanforderungen des Gesetzes entsprechendes Signaturverfahren haben die selbe Rechtsgültigkeit wie eine eigenhändige Unterschrift - natürlich mit Ausnahmen wie etwa Bürgschaftserklärungen oder Notariatsakte. Andere elektronische Signaturen sind zwar erlaubt und haben durchaus Rechtskraft, entsprechen aber nicht einer eigenhändigen Unterschrift, was bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von Bedeutung sein kann. Tipp: Hier mehr zum Thema Elektronische Signatur |